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Export Compliance Statement
Stand: Juli 2026
1. Geltungsbereich
Diese Export Compliance Statement gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen, Lieferungen und Dienstleistungen der Matechnia UG (haftungsbeschränkt).
Sie ergänzt die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AGB) und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

2. Einhaltung von Exportkontrollvorschriften
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher anwendbarer Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften, insbesondere der
  • Exportkontrollvorschriften der Europäischen Union,
  • deutschen Außenwirtschaftsgesetze (AWG),
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
  • anwendbaren Embargovorschriften,
  • sowie sonstiger einschlägiger nationaler und internationaler Vorschriften.

3. Sanktionen und Embargos
Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Voraussetzung, dass keine gesetzlichen Exportverbote oder wirtschaftlichen Sanktionen entgegenstehen.
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) behält sich das Recht vor, Bestellungen abzulehnen, auszusetzen oder zu stornieren, sofern dies aufgrund geltender Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften erforderlich ist.

4. Endverwendung der Produkte
Der Käufer verpflichtet sich,
  • sämtliche anwendbaren Exportkontrollvorschriften einzuhalten,
  • Produkte ausschließlich zu rechtmäßigen Zwecken zu verwenden,
  • Produkte nicht für militärische, nukleare oder sonstige verbotene Zwecke einzusetzen, sofern gesetzlich untersagt,
  • geltende Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten.

5. Reexport
Der Käufer ist selbst dafür verantwortlich, sämtliche für einen Weiterverkauf oder Reexport erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) übernimmt hierfür keine Verantwortung.

6. Verbotene Empfänger
Der Käufer bestätigt, dass die gelieferten Produkte weder unmittelbar noch mittelbar an
  • sanktionierte Personen,
  • sanktionierte Unternehmen,
  • Organisationen,
  • Staaten oder Gebiete,
weitergegeben werden, soweit dies gegen geltende Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften verstößt.

7. Endverbleib
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) behält sich vor, bei Bedarf Informationen über den Endverwender sowie den endgültigen Verbleib der gelieferten Produkte anzufordern.
Der Käufer verpflichtet sich, entsprechende Auskünfte nach angemessener Aufforderung zu erteilen, soweit dies zur Einhaltung gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist.

8. Mitwirkungspflichten
Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen bereitzustellen, die zur Prüfung exportkontrollrechtlicher Anforderungen erforderlich sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
  • Name des Endkunden,
  • Lieferland,
  • Endverwendungszweck,
  • Endverbleibserklärung,
  • sonstige behördlich erforderliche Angaben.

9. Aussetzung oder Ablehnung von Lieferungen
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) ist berechtigt, Lieferungen auszusetzen oder abzulehnen, sofern
  • erforderliche Genehmigungen fehlen,
  • Exportverbote bestehen,
  • Sanktionslisten betroffen sind,
  • gesetzliche Risiken bestehen.
Hieraus entstehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche, soweit gesetzlich zulässig.

10. Haftung
Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, Kosten oder behördlichen Maßnahmen, die durch unzutreffende Angaben oder Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften verursacht werden.

11. Änderungen gesetzlicher Vorschriften
Änderungen exportkontrollrechtlicher Bestimmungen können jederzeit Auswirkungen auf bestehende oder zukünftige Lieferungen haben.
Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine ursprünglich zulässige Lieferung auch künftig zulässig bleibt.

12. Dual-Use-Güter

Die Matechnia UG (haftungsbeschränkt) liefert grundsätzlich Ersatzteile und Komponenten für zivile Anwendungen. Sofern einzelne Produkte exportkontrollrechtlich als Dual-Use-Güter eingestuft werden oder besonderen Genehmigungspflichten unterliegen, erfolgen Lieferungen ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

13. Vorbehalt der Exportgenehmigung

Sämtliche Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie der Einhaltung sämtlicher nationaler und internationaler Exportkontrollvorschriften.


14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.